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Unterschied Herstellkosten und Herstellungskosten: Kosten richtig berechnen

Der Unterschied Herstellkosten und Herstellungskosten sorgt in Unternehmen, im Rechnungswesen und in der Bilanzierung regelmäßig für Unsicherheit. Obwohl beide Formulierungen im Alltag oft gleich verwendet werden, bestehen je nach betriebswirtschaftlichem oder rechtlichem Zusammenhang wichtige Unterschiede. Für Unternehmen, Steuerberater und Kaufleute ist eine korrekte Abgrenzung entscheidend, da sich daraus Auswirkungen auf den Jahresabschluss, die Bewertung von Vermögensgegenständen und die interne Kalkulation ergeben.

Dieser Artikel zeigt, welche Kosten in die Herstellungskosten einfließen, welche Vorschriften das Handelsgesetzbuch vorgibt und wann Herstellkosten im internen Rechnungswesen verwendet werden. Außerdem erfahren Sie, welche Kosten einbezogen werden dürfen, welche außen vor bleiben und weshalb eine saubere Ermittlung spätere Fehler in der Bilanz vermeidet.

Herstellungskosten nach HGB und ihre Bedeutung für die Rechnungslegung

Herstellungskosten bilden einen zentralen Bestandteil der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Nach § 255 Abs. 2 HGB umfassen sie sämtliche Aufwendungen, die durch die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung entstehen. Sie dienen als Grundlage für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss und beeinflussen unmittelbar die Bilanzierung sowie die spätere Abschreibung.

Im Gegensatz zu einer rein betriebswirtschaftlichen Kalkulation schreibt das Handelsrecht genau vor, welche Kosten verpflichtend einbezogen werden müssen und welche lediglich im Rahmen eines Aktivierungswahlrechts berücksichtigt werden dürfen. Diese gesetzlichen Vorgaben sorgen für eine einheitliche und nachvollziehbare Bewertung im externen Rechnungswesen.

Die gesetzliche Grundlage nach § 255 Abs. 2 HGB

Die wichtigste Rechtsgrundlage ist § 255 Abs. 2 HGB. Dort werden Pflichtbestandteile und Wahlbestandteile der Herstellungskosten eindeutig voneinander getrennt. Unternehmen müssen sich an diese Vorgaben halten, wenn Vermögensgegenstände für den Jahresabschluss bewertet werden.

Zu den verpflichtend einzubeziehenden Kosten gehören unter anderem:

  • Materialkosten
  • Fertigungseinzelkosten
  • Materialgemeinkosten
  • Fertigungsgemeinkosten
  • Sondereinzelkosten der Fertigung
  • Wertminderungen durch Abschreibung, soweit sie der Produktion zuzuordnen sind

Diese Positionen bilden die gesetzliche Wertuntergrenze der Herstellungskosten nach HGB.

Was sind die Herstellkosten?

Was sind die Herstellkosten?

Herstellkosten stammen vor allem aus der Kostenrechnung und dem internen Rechnungswesen. Sie dienen der betrieblichen Steuerung, der Kalkulation von Produkten und der Ermittlung der Produktionskosten. Anders als die handelsrechtlichen Herstellungskosten existiert für Herstellkosten keine eigenständige gesetzliche Definition.

Je nach Unternehmen können Herstellkosten unterschiedlich aufgebaut sein. Manche Betriebe berücksichtigen ausschließlich die unmittelbar anfallenden Produktionskosten, andere beziehen zusätzliche kalkulatorische Kosten ein. Ziel ist nicht die Bilanzierung, sondern eine möglichst realistische Abbildung der Kosten für die Fertigung.

Herstellkosten im internen Rechnungswesen

Im internen Rechnungswesen orientieren sich Unternehmen an ihrem eigenen Informationsbedarf. Dadurch können beispielsweise kalkulatorische Kosten berücksichtigt werden, obwohl sie handelsrechtlich keine Aufwendung darstellen. Das erleichtert Preisentscheidungen, Wirtschaftlichkeitsanalysen und die Ermittlung der Selbstkosten.

Typische Bestandteile der Herstellkosten sind:

  • Material- und Fertigungskosten
  • Einzelkosten
  • Gemeinkosten
  • kalkulatorische Kosten
  • interne Zuschläge
  • betrieblich verursachte Produktionskosten

Die genaue Zusammensetzung richtet sich nach dem jeweiligen Kostenrechnungssystem des Unternehmens.

Was zählt alles zu den Herstellkosten?

Welche Kosten zu den Herstellkosten zählen, hängt davon ab, ob eine interne Kostenrechnung oder die handelsrechtliche Bewertung betrachtet wird. Im betrieblichen Alltag stehen häufig die tatsächlich für die Produktion von Gütern entstandenen Kosten im Mittelpunkt. Ziel ist eine wirtschaftlich sinnvolle Kalkulation.

Dazu gehören regelmäßig Material- und Fertigungskosten, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten sowie die Sondereinzelkosten der Fertigung. Je nach Kostenrechnung können zusätzliche kalkulatorische Kosten oder weitere interne Zuschläge einbezogen werden. Dadurch unterscheiden sich Herstellkosten häufig von den Herstellungskosten nach HGB.

Pflichtkosten und freiwillige Bestandteile

Ein Teil der Kosten entsteht unmittelbar während der Fertigung. Andere Positionen werden lediglich für interne Auswertungen berücksichtigt. Deshalb unterscheiden Unternehmen häufig zwischen verpflichtend anzusetzenden Kosten und freiwillig einbezogenen Bestandteilen.

Typische Kostenarten sind:

  • Materialkosten
  • Fertigungskosten
  • Materialgemeinkosten
  • Fertigungsgemeinkosten
  • Sondereinzelkosten der Fertigung
  • kalkulatorische Kosten
  • interne Zuschläge
  • betrieblich verursachte Gemeinkosten

Unterschied Herstellkosten und Herstellungskosten

Unterschied Herstellkosten und Herstellungskosten

Der Unterschied Herstellkosten und Herstellungskosten zeigt sich vor allem im jeweiligen Anwendungsbereich. Herstellungskosten sind gesetzlich im Handelsgesetzbuch geregelt und dienen der Bilanzierung sowie der Bewertung von Vermögensgegenständen. Herstellkosten hingegen stammen aus der Kosten- und Leistungsrechnung und werden vor allem intern genutzt, um Produktionskosten zu analysieren, Preise zu kalkulieren oder die Wirtschaftlichkeit einzelner Produkte zu bewerten.

Obwohl beide Größen auf ähnlichen Kostenarten basieren, verfolgen sie unterschiedliche Ziele. Während Herstellungskosten den gesetzlichen Vorgaben des § 255 HGB entsprechen müssen, können Unternehmen Herstellkosten flexibel an ihre betrieblichen Anforderungen anpassen. Dadurch entstehen in der Praxis häufig unterschiedliche Werte für denselben Produktionsprozess.

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

Herstellkosten Herstellungskosten
Bestandteil der Kostenrechnung Bestandteil der Rechnungslegung
Dienen internen Auswertungen Dienen der Bilanzierung
Keine gesetzliche Definition Gesetzlich in § 255 HGB geregelt
Kalkulatorische Kosten können einbezogen werden Kalkulatorische Kosten dürfen nicht einbezogen werden
Flexible Unternehmensvorgaben Gesetzliche Pflicht- und Wahlbestandteile

Diese Unterscheidung ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Sowohl Herstellkosten als auch Herstellungskosten liefern wichtige Informationen, erfüllen jedoch unterschiedliche Aufgaben innerhalb eines Unternehmens.

Welche Kosten fließen in die Herstellungskosten ein?

Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Aufwendungen, die während der Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen und nach den Vorgaben des Handelsrechts berücksichtigt werden müssen oder berücksichtigt werden dürfen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Pflicht- und Wahlbestandteilen.

Pflichtbestandteile müssen zwingend angesetzt werden. Wahlbestandteile dürfen zusätzlich aktiviert werden, wenn sich das Unternehmen für diese Vorgehensweise entscheidet. Dieses Aktivierungswahlrecht muss jedoch einheitlich ausgeübt werden und darf nicht beliebig zwischen einzelnen Vermögensgegenständen wechseln.

Pflichtbestandteile der Herstellungskosten

  • Materialkosten
  • Materialgemeinkosten
  • Fertigungseinzelkosten
  • Fertigungsgemeinkosten
  • Sondereinzelkosten der Fertigung
  • Abschreibung auf Produktionsanlagen, soweit sie der Herstellung zugeordnet werden kann

Diese Kosten entstehen unmittelbar im Zeitraum der Herstellung und bilden die handelsrechtliche Wertuntergrenze.

Wahlbestandteile der Herstellungskosten

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung
  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs
  • freiwillige soziale Leistungen
  • Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung
  • Zinsen für Fremdkapital, sofern sie dem Zeitraum der Herstellung eindeutig zugeordnet werden können

Diese Wahlbestandteile der Herstellungskosten erhöhen den bilanziellen Wert eines Vermögensgegenstands. Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, welche Auswirkungen dies auf den Jahresabschluss und spätere Abschreibungen hat.

Herstellungskosten berechnen und typische Bestandteile der Kalkulation

Wer Herstellungskosten berechnen möchte, muss zunächst sämtliche zulässigen Kostenarten vollständig erfassen. Die Berechnung der Herstellungskosten erfolgt nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs und unterscheidet sich damit deutlich von einer internen Kalkulation. Ziel ist es, den Wert eines selbst hergestellten Vermögensgegenstands korrekt zu ermitteln und im Jahresabschluss anzusetzen.

Die Ermittlung der Herstellungskosten beginnt bei den unmittelbar zurechenbaren Einzelkosten und wird anschließend um die zulässigen Gemeinkosten ergänzt. Je nach Bilanzierungswahl können außerdem Wahlbestandteile berücksichtigt werden. Nicht jede Aufwendung darf automatisch in die Berechnung der Herstellungskosten einfließen.

Vereinfachtes Schema der Herstellungskosten nach HGB

Kostenart Einbezogen
Materialkosten Ja
Materialgemeinkosten Ja
Fertigungseinzelkosten Ja
Fertigungsgemeinkosten Ja
Sondereinzelkosten der Fertigung Ja
Kosten der allgemeinen Verwaltung Optional
Aufwendungen für soziale Einrichtungen Optional
Freiwillige soziale Leistungen Optional
Zinsen für Fremdkapital Unter Voraussetzungen
Vertriebskosten Nein

Dieses Schema orientiert sich an § 255 Abs. 2 HGB und zeigt, welche Kosten verpflichtend oder optional berücksichtigt werden. Unternehmen sollten die einmal gewählte Vorgehensweise konsequent beibehalten, damit die Rechnungslegung nachvollziehbar bleibt.

Herstellungskosten dürfen nicht beliebig erweitert werden

Immer wieder besteht die Annahme, sämtliche Unternehmenskosten könnten aktiviert werden. Tatsächlich setzt das Handelsrecht enge Grenzen. Herstellungskosten dürfen nur solche Aufwendungen umfassen, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung eines Vermögensgegenstands besitzen oder ausdrücklich als Wahlbestandteile zugelassen sind.

Vertriebskosten zählen nicht zu den Herstellungskosten. Gleiches gilt für zahlreiche allgemeine Unternehmenskosten, sofern sie keinen Bezug zur Produktion haben. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermögensgegenstände künstlich zu hoch bewertet werden.

Herstellungskosten im Steuerrecht und im Jahresabschluss

Herstellungskosten im Steuerrecht und im Jahresabschluss

Neben dem Handelsrecht spielen Herstellungskosten im Steuerrecht ebenfalls eine zentrale Rolle. Das Einkommensteuerrecht orientiert sich grundsätzlich an den handelsrechtlichen Regelungen. Dennoch bestehen in einzelnen Bereichen Unterschiede, etwa bei Wahlrechten oder der steuerlichen Behandlung einzelner Kostenarten.

Für Unternehmen ist es daher wichtig, handelsrechtliche und steuerliche Vorgaben gemeinsam zu betrachten. Fehler bei der Ermittlung können Auswirkungen auf den Jahresabschluss, die Bilanzierung sowie auf spätere Abschreibungen haben. Gerade bei größeren Investitionen lohnt sich eine sorgfältige Dokumentation sämtlicher Kosten.

Herstellungskosten im Steuerrecht und ihre Auswirkungen

  • die Bewertung von Vermögensgegenständen
  • die Höhe der Abschreibung
  • den Gewinn eines Unternehmens
  • den Jahresabschluss
  • die steuerliche Gewinnermittlung

Je höher die aktivierten Herstellungskosten ausfallen, desto höher ist zunächst der Wert des Vermögensgegenstands. Die entsprechenden Aufwendungen verteilen sich anschließend über die Abschreibung auf mehrere Jahre.

Fazit: Unterschied Herstellkosten und Herstellungskosten

Der Unterschied Herstellkosten und Herstellungskosten liegt vor allem im jeweiligen Einsatzgebiet. Herstellkosten dienen der Kostenrechnung und unterstützen Unternehmen bei der internen Steuerung, Kalkulation und Ermittlung der Selbstkosten. Herstellungskosten bilden hingegen die gesetzliche Grundlage für die Bilanzierung und die Bewertung von Vermögensgegenständen nach § 255 HGB.

Eine saubere Ermittlung verhindert Fehler im Jahresabschluss und sorgt für eine verlässliche Rechnungslegung. Unternehmen sollten deshalb genau unterscheiden, welche Kosten handelsrechtlich einbezogen werden müssen, welche über ein Aktivierungswahlrecht berücksichtigt werden dürfen und welche außerhalb der Herstellungskosten bleiben. Nur so lassen sich Vermögensgegenstände korrekt bewerten und wirtschaftliche Entscheidungen auf einer belastbaren Grundlage treffen.

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